Wien 22., Donaufelder Straße 241

„Hopfhaus“

Nachhistorisches bürgerliches Wohn- und Zinshaus
Dekor in secessionistischen bzw. Neoempire-Formen

Insignien Baumeister- und Maurerhandwerk
Maske Handwerker
Haustor, Schmiedeeisengitter
Dach, Firstgitter
Dacherker
Fassade

Erbaut: 1905–1906
Architekt: Franz Josef Hopf
Abriss: 2014
 

Mail an das Bundesdenkmalamt vom 6. Oktober 2014

Geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich Bilder vom Haus 22., Donaufelder Straße 241, bekannt als Hopf-Haus. Im Wien-Dehio widmen Sie diesem Gebäude, dessen Ausstattung auch im Inneren sowie im Hof zu einem großen Teil erhalten ist, beachtliche drei Zeilen.

Eine Ausgabe der Bezirkszeitung vor einigen Wochen liefert mir die betrübliche Nachricht, dass dieses Haus abgerissen werden soll [zugunsten der Errichtung von Vorsorgewohnungen, also der Anlage von Geld]. Angesichts der offenbar fortgeschrittenen Entwicklung ist die Frage, ob Sie davon wissen, müßig. Daher will ich eine andere stellen und Sie fragen:

Warum verhindern Sie den Abriss nicht, indem Sie dieses Gebäude unter Denkmalschutz stellen?

Gewiss, es handelt sich hier nicht um erstklassige Qualität aus der Secessionszeit, die eine fraglose Unterschutz-Stellung gebietet. Aber von erstklassiger Qualität ist auch nicht jedes Marterl und jeder Gemeindebau, die auch unter Schutz stehen. Nein, aber das Hopf-Haus ist – noch dazu in diesem Teil Wiens, in dem das Baugut aus der Zeit der Jahrhundertwende ohnehin nur noch in kläglichen Resten vorhanden ist – ein originärer Bau aus der Zeit um 1900 und in seiner Gesamterscheinung des Erhalts sehr wohl würdig!

Ich kann nicht verstehen, dass eine Jugendstilstadt sich selbst demoliert und das unter den Augen des Denkmalamtes.

Mit der Bitte des nochmaligen Überdenkens und Handelns und mit der Bitte um Antwort, grüße ich Sie freundlich.

Andreas Marschler
 

Antwort des  Bundesdenkmalamtes vom 9. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr Marschler!

Vielen Dank für Ihre Emailanfrage bezüglich der Denkmalwürdigkeit des Objekts 1220 Wien, Donaufelderstraße 241, des sogenannten Hopf-Hauses.

Bereits im Jahr 1996 prüfte das Bundesdenkmalamt die Denkmalwürdigkeit des Hopf-Hauses und stellt in einer zusammenfassenden Stellungnahme fest, dass dem Objekt nicht die vom Gesetz geforderte historische, künstlerische oder kulturelle Bedeutung für die österreichische Denkmallandschaft zukommt, die ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung eines Baudenkmals begründen muss.

Aus gegebenem Anlass und Bezug nehmend auf mehrere Anfragen hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit des Objekts beschäftigte sich das Bundesdenkmalamt erneut mit dem Objekt und kam wiederum zu dem Schluss, dass dem Objekt keine Denkmalwürdigkeit im Sinne des Gesetzes zukommt. Die Unterschutzstellung eines Baudenkmals stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar und bedarf daher einer schlüssigen Begründung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Dieses zielt bei der Unterschutzstellung eines Einzeldenkmals nicht auf die Erhaltung stadträumlicher Strukturen sondern allein auf die oben angesprochenen Qualitäten des Einzeldenkmals, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität, ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. So sehr es sich beim Hopf-Haus um ein gut erhaltenes Beispiel der österreichischen Architektur nach 1900 handeln mag, die besonderen Qualitäten die seine Unterschutzstellung rechtfertigen würden, kommen ihm aber nicht zu.

Mit freundlichen Grüßen,
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Dahm
Landeskonservator für Wien
i. A. Mag. Michael Rainer
Landeskonservatorat für Wien













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