Mail an das
Bundesdenkmalamt vom 6. Oktober 2014
Geehrte Damen und Herren,
anbei übersende ich Bilder vom Haus 22., Donaufelder Straße 241, bekannt
als Hopf-Haus. Im Wien-Dehio widmen Sie diesem Gebäude, dessen Ausstattung
auch im Inneren sowie im Hof zu einem großen Teil erhalten ist,
beachtliche drei Zeilen.
Eine Ausgabe der Bezirkszeitung vor einigen Wochen liefert mir die
betrübliche Nachricht, dass dieses Haus abgerissen werden soll [zugunsten
der Errichtung von Vorsorgewohnungen, also der Anlage von Geld].
Angesichts der offenbar fortgeschrittenen Entwicklung ist die Frage, ob
Sie davon wissen, müßig. Daher will ich eine andere stellen und Sie
fragen:
Warum verhindern Sie den Abriss nicht, indem Sie dieses Gebäude unter
Denkmalschutz stellen?
Gewiss, es handelt sich hier nicht um erstklassige Qualität aus der
Secessionszeit, die eine fraglose Unterschutz-Stellung gebietet. Aber von
erstklassiger Qualität ist auch nicht jedes Marterl und jeder Gemeindebau,
die auch unter Schutz stehen. Nein, aber das Hopf-Haus ist – noch dazu in
diesem Teil Wiens, in dem das Baugut aus der Zeit der Jahrhundertwende
ohnehin nur noch in kläglichen Resten vorhanden ist – ein originärer Bau
aus der Zeit um 1900 und in seiner Gesamterscheinung des Erhalts sehr wohl
würdig!
Ich kann nicht verstehen, dass eine Jugendstilstadt sich selbst demoliert
und das unter den Augen des Denkmalamtes.
Mit der Bitte des nochmaligen Überdenkens und Handelns und mit der Bitte
um Antwort, grüße ich Sie freundlich.
Andreas Marschler
Antwort des
Bundesdenkmalamtes vom 9. Oktober 2014
Sehr geehrter Herr Marschler!
Vielen Dank für Ihre Emailanfrage bezüglich der Denkmalwürdigkeit des
Objekts 1220 Wien, Donaufelderstraße 241, des sogenannten Hopf-Hauses.
Bereits im Jahr 1996 prüfte das Bundesdenkmalamt die Denkmalwürdigkeit des
Hopf-Hauses und stellt in einer zusammenfassenden Stellungnahme fest, dass
dem Objekt nicht die vom Gesetz geforderte historische, künstlerische oder
kulturelle Bedeutung für die österreichische Denkmallandschaft zukommt,
die ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung eines
Baudenkmals begründen muss.
Aus gegebenem Anlass und Bezug nehmend auf mehrere Anfragen hinsichtlich
der Denkmalwürdigkeit des Objekts beschäftigte sich das Bundesdenkmalamt
erneut mit dem Objekt und kam wiederum zu dem Schluss, dass dem Objekt
keine Denkmalwürdigkeit im Sinne des Gesetzes zukommt. Die
Unterschutzstellung eines Baudenkmals stellt einen erheblichen Eingriff in
das Eigentumsrecht dar und bedarf daher einer schlüssigen Begründung im
Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Dieses zielt bei der Unterschutzstellung
eines Einzeldenkmals nicht auf die Erhaltung stadträumlicher Strukturen
sondern allein auf die oben angesprochenen Qualitäten des Einzeldenkmals,
dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen
Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität,
ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. So sehr es
sich beim Hopf-Haus um ein gut erhaltenes Beispiel der österreichischen
Architektur nach 1900 handeln mag, die besonderen Qualitäten die seine
Unterschutzstellung rechtfertigen würden, kommen ihm aber nicht zu.
Mit freundlichen Grüßen,
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Dahm
Landeskonservator für Wien
i. A. Mag. Michael Rainer
Landeskonservatorat für Wien |